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Der Mietspiegel gibt den Mietern, aber auch den Vermietern Rechtsicherheit bei Mieterhöhungsverlangen sowie Auskunft über die ortsübliche Vergleichsmiete. Die Erstellung eines Mietspiegels in unserer wachsenden Stadt ist unabdingbar geworden. Neben dem Mietrecht findet der Mietspiegel auch auf anderen Rechtsgebieten wie der Wohnungsbauförderung oder dem Steuerrecht Anwendung.

Leipziger Mietspiegel 2025 – 2027

Am 25. Juni 2025 hat der Stadtrat den neuen Leipziger Mietspiegel 2025 – 2027 als qualifizierten Mietspiegel anerkannt. Der neue Leipziger Mietspiegel tritt mit Wirkung zum 1. Juli 2025 in Kraft und hat eine Gültigkeit – als qualifizierter Mietsiegel mit Vermutungswirkung – bis 30. Juni 2027.

Die Interessenvertretung der Mieterseite (Deutscher Mieterbund – Mieterverein Leipzig e.V.) hat die Qualifizierung des Leipziger Mietspiegels 2025 – 2027 bereits anerkannt. Erstmalig liegt auch die Anerkennung der Vermieterseite (Plattform der Leipziger Wohnungsgenossenschaften „wohnen bei uns“) vor. Damit hat Leipzig einen qualifizierten Mietspiegel mit Vermutungswirkung gemäß § 558d Abs.1 S. 3 BGB. Das hat zur Folge, dass im Streitfall der Kläger, also die Vermieterin bzw. der Vermieter, beweisen muss, dass der Leipziger Mietspiegel 2025 – 2027 nicht nach wissenschaftlich anerkannten Grundsätzen erstellt wurde. Mit der Vermutungswirkung geht die Beweislast vom Mieter auf den Vermieter über.

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